Freundeskreis Jazzclub Bergedorf e.V.
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 • 21029 Hamburg
Satzung des Vereins Freundeskreis Jazzclub Bergedorf
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Jazzclub Bergedorf" und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". - Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Bergedorf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Erhalt, der Ausbau und die Förderung der traditionellen Bergedorfer Jazzszene als wichtiger Teil des Bergedorfer Kulturlebens. Zur Erreichung dieses Zwecks werden öffentliche Musikveranstaltungen sowohl in den Räumen des früheren Jazz-Forum Bergedorf als auch in anderen Bergedorfer Spielstätten organisiert, auf denen Hobbymusiker der Jazzszene auftreten. Besonderer im Sinne der Volksbildung beabsichtigter Zweck ist dabei die Heranführung Jugendlicher an die Jazzmusik sowie die Unterstützung der Jazzformationen der Schulen im Bezirk Bergedorf.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich, und es besteht nur der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Jede natürliche Person kann ordentliches oder förderndes Mitglied werden. Organisationen oder juristische Personen können die fördernde Mit gliedschaft erwerben. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entschei- det der Vorstand.
- Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
- Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Auflösung bei korporativen Mitgliedern,
c. durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und dem Vorstand spätestens drei Monate vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen ist,
d. durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist zahlt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder erkennen durch den Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig ist.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und tritt als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zusammen.
- Die jährlich einmal stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung, des Berichtes der Rechnungsprüfer und des Haushaltsplanes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes
e. Wahl der Rechnungsprüfer
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. Satzungsänderungen
h. Behandlung sonstiger Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder - Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der für diese Versammlung vorliegenden Anträge zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Ver- sammlungstermin zugegangen sein.
- Zur Erledigung besonderer Vereinsangelegenheiten können vom Vorstand außerordent- liche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden, sofern mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
- Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. drei Beisitzern - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils alleinvertretungsberechtigt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Amt während der Amtszeit frei, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
- Dies gilt auch für den Fall, daß ein Amtsinhaber dauernd an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist. Bis zur Wahl des Nachfolgers werden die Geschäfte des Ausgeschiede nen von einem Vorstandsmitglied weitergeführt, das vom Vorstand hierfür bestellt wird.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er veranlaßt und führt Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet sind.
- Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen beruft und leitet der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
§ 8
Verfahrensregeln
- Falls im Einzelfall nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden bzw. Vertretenen gefaßt; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Vertretung abwesender Mitglieder durch Vollmacht ist zulässig.
- Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden/Vertretenen oder des Vorstandes durch schriftliche Abstimmung. Bei Wahlen finden, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem der Bewerber zufällt, Stichwahlen zwi schen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
- Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9
Änderung der Satzung
- Eine Änderung der Satzung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn Dreiviertel der Anwesenden/Vertretenen der beabsichtigten Beschluß- fassung, die allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben worden sein muß, zustimmt.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliedervers ammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten/vertretenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein "Freunde des Museums für Bergedorf und die Vierlande e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, 03.11.2021